Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechts

Der aktuelle Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechts hat möglicherweise auch Auswirkungen auf die Webarchivierung und vor allem deren Bereitstellung/Verfügbarmachung für den Bibliotheksnutzer/Archivnutzer.

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs würde das Gesetz der Deutschen Nationalbibliothek auch für alle anderen Pflichtabgabebibliotheken gelten. Das Sammeln von Webseiten wäre dann auch für diese Bibliotheken erlaubt. Ungeklärt bleibt allerdings die Situation für Einrichtungen, die nicht unter die Pflichtabgabe fallen zum Beispiel die Archive der politischen Stiftungen.

Hier muss geklärt werden, was für die übrigen Archive gilt. Außerdem scheint es, dass zu den urheberrechtlich erlaubten Nutzungen bei diesen Einrichtungen auch die öffentliche Verfügbarmachung gehört:

„Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden. (§ 16a,1)“

Der aktuelle Entwurf vom 1. Februar 2017 findet sich unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html

Update vom 27.6.2017:

Unter obigem Link findet sich auch der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vom 12. April 2017

Foto: Freepik, Valeria Aksakova